Satzung

des Vereines „Musik für ALLE e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Musik für alle“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereines ist in Koblenz

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist die Förderung der Musik, insbesondere durch die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die ein Instrument erlernen möchten, aufgrund wirtschaftlicher oder sonstiger familiärer Umstände, jedoch nicht oder nur bedingt in der Lage sind, Kosten für ein Instrument und entsprechende Ausbildung selbst zu tragen. Auch soll der Satzungszweck durch die Förderung von Familien erreicht werden, in denen mehrere Familienmitglieder Instrumente erlenen möchten, aufgrund wirtschaftlicher oder sonstiger Umstände jedoch nicht oder nur bedingt in der Lage sind, Kosten für Instrumente oder entsprechende Ausbildung zu tragen.

Das Erlernen eines Instrumentes fördert bei jungen Menschen, Auffassungsgabe, Ausdauer und Motorik. Beim gemeinsamen Musizieren lernen Kinder und Jugendliche darüber hinaus soziale Kompetenz und entsprechende Verhaltensweisen.

Der Vereinszweck soll auch durch die Unterstützung von Projekten erreicht werden, in denen das gemeinsame Musizieren von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen im Vordergrund steht, unabhängig von der musikalischen Ausrichtung. Dabei werden von dem Verein musikalische Ausbildungen und musikalische Betätigungen in jeglicher Hinsicht gleichwertig behandelt.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Hospitzverein e.V“., Hohenzollernstr. 18, 56068 Koblenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, sowie jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechtes.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod einer natürlichen Person oder der Auflösung einer juristischen Person.

b) durch Austritt.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat.

Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des

betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsgrund wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Die Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Rechtsgrund, besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

§ 5 Organe

Organe des Vereines sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB als Vertretungsvorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden, jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis, vertreten.

Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder ein sonstiges Vorstandsmitglied.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlussberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern

e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende und ein stellv. Vorsitzender, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind n einem Sitzungsprotokoll festzuhalten.

Vorstandsbeschlüsse können darüber hinaus im schriftlichen Umlaufverfahren, auch per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes den Beschlussvorschlag eines Vorstandmitgliedes schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind in schriftlicher Form mit den Protokollen der Vorstandssitzung zu verwahren.

§ 7 Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Er wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.

Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereines zu beraten.

3. Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem Vorsitzenden oder einem stellv. Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail einberufen.

Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Beträgt die Gesamtzahl der Beiratsmitglieder fünf, ist hierfür ein Einberufungsverlangen von mindestens drei Beiratsmitgliedern erforderlich.

Wird dem nicht innerhalb von drei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen und zwar durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vereines, im Falle seiner Verhinderung durch einen stellv. Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet.

Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstands.

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrages.

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, oder sonstiger eventueller Vereinsgremien.

e) Änderung der Satzung.

f) Auflösung des Vereins.

g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.

h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in den ersten Kalendermonaten eines Jahres, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand der Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindesten 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Später oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

Bei Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die ergänzte Tagesordnung den Mitgliedern nochmals vorab, bis spätestens 3 Tage vor Termin der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen stellt die Versammlung darüber hinaus einen Versammlungsleiter.

Zur Protokollierung der Versammlungen bestimmt die Mitgliederversammlung darüber hinaus einen Protokollführer.

Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Wahlen können auch offen erfolgen, wenn sämtliche anwesenden Personen innerhalb der Mitgliederversammlung dieser Vorgehensweise zustimmen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.  Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.

 

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zu erst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, dann der Schatzmeister.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

5. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Protokollführer, sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung

– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

– Zahl der erschienen Mitglieder

– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

– Die Tagesordnung

– Die gestellten Anträge

– Das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung

– Satzungs- und Zweckänderungsanträge

– Beschlüsse

 § 9 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Sie prüfen vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2 dem dort geregelten Zweck zu.

Unterschriften der Gründungsmitglieder: